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askaom
Haudegen
  

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| Verkehrskonrolle, was ist erlaubt??? |
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Hi,
Habe da ein Anliegen, das mich wohl nicht als einzigen beschäftigen dürfte: WAS muß ich mir eigentlich von den Männern in grün alles gefallen lassen??
Eigentlich sollte mir ja nix passieren, weil ALLES eingetragen ist, aber bei uns hier in Ludwigsburg Breunigerland gehn sie grad richtig schräg ab!! ( www.Breuni-Treff.de
) Da trifft sich so ziemlich alles was an Autos interessiert ist, leider auch einige
die nicht wissen wann genug ist!!(Rennen usw.)Dem begegnet das Gesetz nun wie folgt: Da stehn drei Mann auf dem Dach vom Einkaufzentrum mit Kamera Fernglas usw. und geben der Schmiere dann Anweisung welches Auto
sie sehen wollen. Der muß dann in seine Karre steigen, Begleitung wird untersagt, sodaß man alleine dasteht!! Der Glückliche wird dann zum benachbarten Ikeaparkplatz eskortiert, wo dann Tüver oder Dekrafutzi mit einem Rudel Grüner Männchen und kompletter Ausrüstung( Abschleppdienst, Hebebühne, Phonmesswagen, usw.)warten! Der Tüver heizt dann, wenn ers für richtig hält mit dem Auto übern Platz, Besitzer darf übrigens nur von außen zugucken, mitfahren wird untersagt!!( Allein der Gedanke daran,...) und das ganze Restprogramm eben. Heute haben sie einem Gehbehinderten zu verstehen gegeben, daß das wohl nicht seine einzige Behinderung sei, was soll man da sagen?? Da er alleine war ,kann er ja nix beweisen!!
Nun meine eigentliche Frage: weis jemand wie die Rechtslage aussieht, oder gibt es da ein Informationsquelle aus der man schlau werden könnte??
Wäre mir halt sehr recht wenn ich mehr wüsste bevor ich in solch einer Lage bin!!
Grß Alex
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23.05.2004 00:57 |
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Ascona133
Foren Gott
 

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ich würd mein auto niemand fahren lassen, obs erlaubt ist, oder nicht.....
ich frag mal meinen vater... der ist rechtsanwalt.
__________________ Typreferent für "Ascona-C" der Alt-Opel-Interessengemeinschaft von 1972 e. V.
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23.05.2004 01:18 |
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askaom
Haudegen
  

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Na ich denke ,wenn einer was intus ,oder keinen Lappen hat, und er bewegt sich dann auf solch einem Terrain, wo man mit Kontrollen rechnen muß, ist er selber schuld, wenns in die Hose geht!!! Da das bei mir nicht der Fall ist und mein Auto auch vollkommen legal ist, sehe ich nicht ein warum ich mir solch ein Verhalten gefallen lassen soll??? Auch bin ich der Meinung, daß ICH entscheide wer mit meinem Auto fährt, vor allem wenn ja alles eingetragen ist ;sollte es ja keinen Anlaß für eine Testfahrt geben!!! Gut, wenn ich mir was zu schulden kommen lasse, ist klar daß ich dafür Konsequenzen tragen muß, aber selbst dann muß es im angemessenen Rahmen bleiben, oder nicht??
In erster Linie interessiert mich die Rechtslage in dieser Angelegenheit!! Konkret: welche Rechte und Pflichten haben hier Autofahrer UND Polizist???
Gibts da evtl. eine Informationsquelle wo man sich schlau machen könnte???
Gruß Alex
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23.05.2004 10:05 |
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ASCI_POUL
Herzchen´s Papa
 

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Ich bin auch darauf gespannt was Ascona133 nachher schreiben wird. Wenn mein Auto z.B. nur versichert ist, wenn ich fahre und da will son ein Bulle mein Auto fahren, dann würde ich auch "abkacken". Vor allem wenn der Bulle kein Grund hat mein Auto zu fahren. Das Spiel mit den Bullen zu ärgern habe ich echt gut drauf. Bei mir müssen die echt früher aufstehen, um mir irgendetas zu wollen.
Wie Ascona133 schon schreibt "ich würd mein auto niemand fahren lassen, obs erlaubt ist, oder nicht.....". Stell euch mal vor der Bulle baut einen Unfall und er die Schuld hat oder nicht. Wenn das Auto nur verischert ist, wenn der Eingentümer fährt oder nicht. Ist doch ärgerlich wenn man anschließend kein Geld von der Versicherung bekommt, weil so einen "IDIOT MIT HUNDEMARKE" meint er muß das Recht auf seiner Seite bringen (egal was es kostet). Denen interessiert doch garnicht was der Eigentümer an Arbeit, Zeit und Geld in das Auto inverstiert hat.
Könnte hier eine Seite nach der anderen schreiben über die negative Erfahrung mit den Jungs in grün/weiß. Ich werde es aber lassen, da dieses ja nicht die Fragen beantwortet.
Mußte eben mal ein bischen Luft ablassen über die Willkür der Beamten
ZURÜCK ZUM THEMA
PS: Wie Ihr jetzt gemerkt haben müßt, dann habe ich nicht viel übrig für Beamten, weil die meinen sie sind etwas besonderes.
__________________
Neuteile bekommst du bei mir
Rechtschreibfehler sind gewollt und dienen zur Belustigung. Wer welche findet darf sie behalten.
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23.05.2004 12:47 |
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Ascona133
Foren Gott
 

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ich frag nachher.....
Mich hat auch einer letztens mit Nebelscheinwerfen angehalt, obwohl se in strömen geregenet hat und behauptet, die darf man erst ab 50m sichtweite einschalten.....ich hab mir auch nur gedacht LMAA....Den §17 der Stvo sollten die eingendlich kennen....
§ 17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2 a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
(4 a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelbrote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.
(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.
__________________ Typreferent für "Ascona-C" der Alt-Opel-Interessengemeinschaft von 1972 e. V.
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